OLG Koblenz - Urteil vom 01.09.1999
9 UF 63/99
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1613 ; BSHG § 1601 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 621 d Abs. 1 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 293
OLGReport-Koblenz 1999, 465
Vorinstanzen:
AG Bingen/Rhein - 1 C 641/97 ,

Gefährdung des Unterhaltsbedarfs bei Zahlung von Unterhaltsrückständen

OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 9 UF 63/99

DRsp Nr. 2000/8975

Gefährdung des Unterhaltsbedarfs bei Zahlung von Unterhaltsrückständen

»Wer eine monatliche Altersversorgung von 4.000,-- DM bezieht, Eigentümer einer Eigentumswohnung ist und über ein Kapital von 300.000,-- DM verfügt, kann für einen Verstorbenen 83.000,-- DM rückständigen Unterhalt zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1613 ; BSHG § 1601 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 621 d Abs. 1 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.