OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.05.2011
6 WF 35/11
Normen:
RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1973
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 378/10

Gegenstandswert der Einigungsgebühr bei Abschluss einer Vereinbarung über das Hauptsache- und das Eilverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 6 WF 35/11

DRsp Nr. 2012/5767

Gegenstandswert der Einigungsgebühr bei Abschluss einer Vereinbarung über das Hauptsache- und das Eilverfahren

Grundsätzlich keine Erhöhung des Geschäftswerts für die Einigungsgebühr, wenn sich in einer Umgangssache das einstweilige Anordnungsverfahren allein dadurch erledigt hat, weil im gleichzeitig betriebenen Hauptsacheverfahren eine Einigung erzielt wurde.

1. Die Beschwerde des der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. Januar 2011 - 2 F 378/10 UG - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I. Mit am 24. August 2010 eingereichten Anträgen begehrte der Antragsteller sowohl in der Hauptsache als auch im Wege der einstweiligen Anordnung eine gerichtliche Umgangsregelung bezüglich der Kinder J., geboren am 17. Mai 2000, und T., geboren am 26. Juni 2003. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits in beiden Verfahren eine familiengerichtliche Regelung des Umgangs beantragt und um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebeten.