OLG Bamberg - Beschluss vom 12.05.2004
2 WF 77/04
Normen:
KostO § 131 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1697
OLGReport-Bamberg 2005, 204
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1528/03

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bei zivilrechtlichen Aspekten einer internationale Kindesentführung

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 2 WF 77/04

DRsp Nr. 2005/4023

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bei zivilrechtlichen Aspekten einer internationale Kindesentführung

»Auch in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung beträgt der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens in der Regel 3.000 Euro.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, § 6 Abs. 1 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz, § 621 a Abs. 1 ZPO, §§ 1, 31 Abs. 3 KostO zulässig. In der Sache hat sie je doch keinen Erfolg.

Der Gegenstandswert eines Verfahrens über die Herausgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen richtet sich gemäß den bereits zitierten Vorschriften nach § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO, weil eine gesonderte Regelung für den Gegenstandswert nicht existiert.