Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 2.1.2013 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am 1.10.1994 geborenen Q S. Die Kindeseltern sind geschieden. Der Kindesvater lebt in X. Er bezieht das Kindergeld für den Sohn.
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