OLG Hamm - Beschluss vom 12.09.2013
2 WF 29/13
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 231 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Warburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 147/12

Gegenstandswert des Verfahrens auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 2 WF 29/13

DRsp Nr. 2013/22218

Gegenstandswert des Verfahrens auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten

1. Bei dem Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich nach § 231 Abs. 2 FamFG um eine Unterhaltssache und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist selbständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen.3. Ein Beschwerdeführer hat einen ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteil von mehr als 600 € darzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 2.1.2013 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 231 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am 1.10.1994 geborenen Q S. Die Kindeseltern sind geschieden. Der Kindesvater lebt in X. Er bezieht das Kindergeld für den Sohn.