OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.01.2016
1 WF 64/15
Normen:
FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 48;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 1579/14

Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Protokollberichtigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen 1 WF 64/15

DRsp Nr. 2016/6640

Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Protokollberichtigung

Für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren, welches nur die Beschwerde gegen die "Zurückweisung des Antrags auf Protokollberichtigung" zum Gegenstand hat, ist nicht auf den Hauptsachewert abzustellen, sondern mit Blick auf § 42 Abs. 1 FamGKG nur auf einen Bruchteil dieses Wertes. Handelt es sich um einen Berichtigungsbegehren, welches sich nur auf einen Teilaspekt des gerichtlichen Verfahrens bezieht, so erscheint ein Bruchteil von 5% des Hauptsachewerts angemessen.

Tenor

In der Familiensache

...

wird der Wert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt auf 150,-Euro

Normenkette:

FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 48;

Gründe

Die Wertfestsetzung erfolgt auf Antrag der Beschwerdegegnervertreterin (vgl. § 33 Abs. 1 RVG) und beruht auf § 42 Abs. 1 FamGKG. Sie entspricht billigem Ermessen.