Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 01.02.2011 im Beschluss des Amtsgerichts vom gleichen Tage - 11 F 456/10 - wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 10 FamFG, 59 Abs. 1 FamGKG, 33 Abs. 3 RVG zulässige, in eigenem Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Der Streitwert ist vom Familiengericht zu Recht mit 600,00 € festgesetzt worden. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen des Familiengerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 25.02.2011 – 11 F 456/10 - verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten geschiedenen Eheleute an der Herausgabe der beiden Katzen hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, den Gegenstandswert mit 600,00 € richtig bemessen.
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