OLG Köln - Beschluss vom 23.03.2012
II-4 WF 10/12
Normen:
FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 297/11

Gegenstandswert eines Auskunftsverlangens zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsanspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 10/12

DRsp Nr. 2012/7033

Gegenstandswert eines Auskunftsverlangens zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsanspruchs

Findet ein Unterhaltsrechtsstreit schon auf der Auskunftsstufe sein Ende, so ist der Wert für das Auskunftsverlangen zur Vorbereitung des Zahlungsanspruchs auf ein Viertel des Werts des Zahlungsantrags festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 297/11) vom 13.1.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 51;

Gründe

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist als Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigen in eigenem Namen zulässig, § 32 Abs. 2 RVG.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdewert erreicht wird, bleibt das Rechtsmittel in der Sache bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und ermessensfehlerfrei hat das Amtsgericht den Wert des Auskunftsverlangens zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsantrags auf ¼ des Werts des Zahlungsantrags festgesetzt.