Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 297/11) vom 13.1.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist als Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigen in eigenem Namen zulässig, § 32 Abs. 2 RVG.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdewert erreicht wird, bleibt das Rechtsmittel in der Sache bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und ermessensfehlerfrei hat das Amtsgericht den Wert des Auskunftsverlangens zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsantrags auf ¼ des Werts des Zahlungsantrags festgesetzt.
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