OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2023
6 UF 20/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 492
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 1282/22

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens betreffend TrennungsunterhaltZusammenrechnung der Gegenstandswerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 6 UF 20/23

DRsp Nr. 2023/11270

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens betreffend Trennungsunterhalt Zusammenrechnung der Gegenstandswerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde

Die Gegenstandswerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde betreffend die Höhe des Trennungsunterhalts sind zusammenzurechnen, da zwar der Erfolg des einen Rechtsmittels den Misserfolg des anderen Rechtsmittels zur Folge hat, eine dahingehende Entscheidung aber erst bei Spruchreife getroffen werden kann.

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.327,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben sich mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen den der Antragstellerin erstinstanzlich zugesprochenen Trennungsunterhalt gewandt.

Im August 2022 hatte die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Monate März 2022 bis einschließlich August 2022 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 4.948,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Zustellung der Antragsschrift sowie ab 01.09.2022 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.422,- Euro zu zahlen.