OLG Naumburg - Beschluss vom 21.09.2011
8 WF 234/11
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1; VAÜG;
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 212/10

Gegenstandswert eines gemäß § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des VersAusglG wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 8 WF 234/11

DRsp Nr. 2011/20999

Gegenstandswert eines gemäß § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des VersAusglG wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens

Gegenstand der nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren sind keine Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von § 50 Abs. 1 FamGKG. Jedes Anrecht ist deshalb für den Verfahrenswert nur mit 10 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1; VAÜG;

Gründe:

Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. In der Sache ist es allerdings nicht begründet.