Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. In der Sache ist es allerdings nicht begründet.
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