OLG Braunschweig - Beschluss vom 17.07.2023
1 WF 41/23
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1303
WKRS 2023, 28838
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 08.03.2023

Gegenstandswert eines ScheidungsverfahrensBerücksichtigung des Vermögens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 1 WF 41/23

DRsp Nr. 2023/10730

Gegenstandswert eines Scheidungsverfahrens Berücksichtigung des Vermögens

Für den Wert der Scheidung ist dem aus den Einkünften folgenden Wert ein Anteil von 5 % des um Schulden und Freibeträge bereinigten Vermögens der Eheleute hinzuzurechnen. 2. Die Freibeträge werden für jeden Ehegatten in Höhe von 60.000 € und für jedes gemeinsame Kind, das noch nicht wirtschaftlich verselbständigt ist, in Höhe von 30.000 € angesetzt. Ein Kind ist regelmäßig noch nicht wirtschaftlich verselbständigt, wenn es noch im Kindergeldbezug steht.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 08.03.2023 abgeändert und der Wert für das Verfahren erster Instanz auf 26.320 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe:

I.