OLG Hamm - Beschluss vom 26.09.2013
4 WF 181/13
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
FuR 2014, 245
MDR 2014, 179
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 FH 133/11

Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahren auf Feststellung des Wertes einer Immobilie

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 4 WF 181/13

DRsp Nr. 2013/22846

Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahren auf Feststellung des Wertes einer Immobilie

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 27.6.2013 abgeändert und der Verfahrenswert auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

In dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller die Feststellung eines Immobilienwertes begehrt, um diesen Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zwischen den Beteiligten einstellen zu können.