OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2011
II-5 WF 6/11
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 309/09

Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen II-5 WF 6/11

DRsp Nr. 2011/9779

Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

Der Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens ist auf 4.000 EUR zu erhöhen, wenn zunächst nur ein Antrag nach § 1671 BGB betreffend eines von drei Kindern gestellt und die weiteren Kinder erst in der Folgezeit einbezogen wurden und wenn zu überprüfen war, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB veranlasst waren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.12.2010 wird der im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 10.12.2010, 9 F 309/09, festgesetzte Verfahrenswert abgeändert und der Wert auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1; BGB § 1671;

Gründe

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Wert für ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Kinder J., K. und N. B. gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 € festgesetzt.