Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.12.2010 wird der im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 10.12.2010, 9 F 309/09, festgesetzte Verfahrenswert abgeändert und der Wert auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Wert für ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Kinder J., K. und N. B. gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 € festgesetzt.
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