OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2012
II-2 WF 64/12
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 3; FamGKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 59/11

Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 64/12

DRsp Nr. 2012/10417

Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt keine Abweichung vom Regelstreitwert des § 45 Abs. 1 FamGKG.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 3.2.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 3; FamGKG § 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Kindeseltern um das Sorgerecht für ihr am 3.7.2001 geborenes gemeinsames Kind. Nach einem ersten gerichtlichen Erörterungstermin mit den Kindeseltern am 30.3.2011 bestellte das Amtsgericht einen Verfahrensbeistand. Unter dem 27.6.2011 gab das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in Auftrag. Dieses wurde unter dem 18.11.2011 erstellt. Am 1.2.2012 fand vor dem Amtsgericht ein zweiter Anhörungstermin mit den Kindeseltern, dem Verfahrensbeistand, einer Mitarbeiterin des Jugendamtes sowie der Sachverständigen statt. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3.2.2012 beendet.