OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2014
12 UF 2/14
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 528
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 123/13

Gegenstandswert eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 12 UF 2/14

DRsp Nr. 2014/13656

Gegenstandswert eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamGKG, da in den meisten Fällen weder eine einigermaßen plausible Aussage zur Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung getroffen noch mit Sicherheit abgeschätzt werden kann, um welche Zeitspanne der Einsatzzeitpunkt der Verzinsungspflicht vorgezogen wird.

Tenor

Der Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 07.03.2014 gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes im Beschluss vom 11.02.2014 (AZ.: 12 UF 2/14) wird nicht entsprochen.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I.