OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2014
12 WF 68/14
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 123/13

Gegenstandswert eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 12 WF 68/14

DRsp Nr. 2014/13657

Gegenstandswert eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamGKG, da in den meisten Fällen weder eine einigermaßen plausible Aussage zur Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung getroffen noch mit Sicherheit abgeschätzt werden kann, um welche Zeitspanne der Einsatzzeitpunkt der Verzinsungspflicht vorgezogen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 16.10.2013 (AZ.: 31 F 123/13) in Verbindung mit dem Beschluss vom 28.03.2014 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz auf 5.000 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe