OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2013
2 WF 4/13
Normen:
§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG; § 51 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 344/11

Gegenstandswert im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 2 WF 4/13

DRsp Nr. 2013/23937

Gegenstandswert im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs

Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die in dem am 19.11.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.505,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG; § 51 VersAusglG;

Gründe

I.