Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Antragsgegners vom 24.03.2011 gibt keine Veranlassung zur Herabsetzung des mit Beschluss des Senats vom 25.01.2011 festgesetzten Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.01.2011 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 20.10.2010 zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf EUR 19.429,12 festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in dieser Höhe wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 24.03.2011.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|