OLG Bremen - Beschluss vom 03.06.2011
4 WF 156/10
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1810
MDR 2011, 1134
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 710/10

Gegenstandswert im Verfahren der Richterablehnung

OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2011 - Aktenzeichen 4 WF 156/10

DRsp Nr. 2011/11730

Gegenstandswert im Verfahren der Richterablehnung

Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend die Ablehnung eines Einzelrichters entspricht in der Regel dem Wert des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens.

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Antragsgegners vom 24.03.2011 gibt keine Veranlassung zur Herabsetzung des mit Beschluss des Senats vom 25.01.2011 festgesetzten Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.01.2011 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 20.10.2010 zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf EUR 19.429,12 festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in dieser Höhe wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 24.03.2011.