Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des Bundesgerichtshofs
BGH, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen XII ZB 88/96
DRsp Nr. 1997/5001
Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des Bundesgerichtshofs
Ist ein Beschluß des Bundesgerichtshofs auf ein befristetes Rechtsmittel ergangen und hat er die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils herbeigeführt, ist er grundsätzlich auf Gegenvorstellung nicht abänderbar.