BGH - Beschluß vom 18.09.1996
XII ZB 88/96
Normen:
ZPO § 567, § 237 ;

Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen XII ZB 88/96

DRsp Nr. 1997/5001

Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des Bundesgerichtshofs

Ist ein Beschluß des Bundesgerichtshofs auf ein befristetes Rechtsmittel ergangen und hat er die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils herbeigeführt, ist er grundsätzlich auf Gegenvorstellung nicht abänderbar.

Normenkette:

ZPO § 567, § 237 ;

Gründe: