BGH - Beschluß vom 25.06.2008
XII ZB 163/06
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 § 1599 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1219
FamRB 2008, 336
FamRZ 2008, 1836
FuR 2008, 601
JuS 2009, 183
MDR 2008, 1218
NJW 2008, 3429
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 54/06
AG Nordhorn, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 954/04

Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen XII ZB 163/06

DRsp Nr. 2008/16738

Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den Versorgungsausgleich

»Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c BGB) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre regelmäßig in Betracht zu ziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 § 1599 Abs. 1 ;

Gründe: