OLG Hamm - Beschluss vom 24.04.2015
I-15 W 455/14
Normen:
VBVG § 2; BGB § 242;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 222
FamRZ 2016, 83
ZEV 2015, 490

Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 VBVG

OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen I-15 W 455/14

DRsp Nr. 2015/10057

Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 VBVG

Ein berechtigter Vertrauenstatbestand, der die Anwendung der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nach § 242 BGB entgegensteht, wurde nicht bereits dadurch geschaffen, dass einmalig für einen zurückliegenden Zeitraum noch im Jahre 2010 eine Vergütung nach einem pauschalen Prozentsatz vom Aktivvermögen und ohne Berücksichtigung der Ausschlussfrist rechtskräftig festgesetzt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.725,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VBVG § 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26.05.2004 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zur Nachlasspflegerin.

Mit Schreiben vom 16.07.2013 (Bl. 1113), beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, beantragte die Beteiligte die Festsetzung einer Vergütung für den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2012 in Höhe von 31.725,00 €. Diesen Betrag errechnete sie mit 2 % von dem Aktivvermögen von 1.332.992,54 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.