OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2016
12 UF 170/15
Normen:
BGB, §§ 1353 Abs. 1, 1568 a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB
FamRZ 2016, 1688
MDR 2016, 12
NJW-RR 2016, 644
NZM
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 1681/15

Geltendmachung des Anspruchs auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Mitteilung gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB während der Trennungszeit

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 12 UF 170/15

DRsp Nr. 2016/4951

Geltendmachung des Anspruchs auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Mitteilung gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB während der Trennungszeit

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2015, 182)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 6.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB, §§ 1353 Abs. 1, 1568 a Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute; die Scheidung wurde am 25.02.2015 im Verfahren 112 F 4446/14 ausgesprochen und ist seit dem 09.09.2015 rechtskräftig.

Im Juli 2011 mieteten die Beteiligten gemeinsam eine Wohnung in E an. Nach der endgültigen Trennung der Beteiligten im September 2013 zog der Antragsteller aus dieser Wohnung aus. Seitdem wird die Wohnung ausschließlich von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern genutzt, was dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entspricht.