BGH - Urteil vom 30.01.1985
IVb ZR 70/83
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; ZPO § 623 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1992/4528
DRsp I(167)333a-b
DRsp IV(418)224d
FamRZ 1985, 471
MDR 1985, 562
ZblJR 1985, 299
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Erlangen,

Geltendmachung des Unterhalts von volljährigen ehelichen Kindern im Verbundverfahren

BGH, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 70/83

DRsp Nr. 1992/4521

Geltendmachung des Unterhalts von volljährigen ehelichen Kindern im Verbundverfahren

»Hat ein Ehegatte im Verbundverfahren rechtzeitig die Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen ehelichen Kind begehrt, dann tritt das Kind selbst als Partei in das Verfahren ein, wenn es volljährig geworden ist und infolgedessen sein Elternteil die Befugnis verloren hat, im eigenen Namen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; ZPO § 623 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die am 2. Dezember 1936 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 11. Juni 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. August 1962 geheiratet. Aus der Ehe stammen der bei Einreichung des Scheidungsantrages schon volljährige Sohn Michael, der am 5. Mai 1966 geborene Sohn Matthias und die am 1. April 1969 geborene Tochter Ulla. Seit der Trennung der Eheleute im Januar 1981 leben die beiden jüngeren Kinder bei der Ehefrau, die für sie auch das Kindergeld bezieht. Der Ehemann betreibt als Rechtsanwalt eine eigene Praxis, in der die Ehefrau wie schon während ihres Zusammenlebens mit Buchungsarbeiten teilzeitbeschäftigt ist und monatlich netto 341 DM verdient.