OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2012
27 UF 9/12
Normen:
VersAusglG § 25;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 F 37/11

Geltendmachung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 27 UF 9/12

DRsp Nr. 2012/7027

Geltendmachung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - der am 14.12.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg dahin teilweise abgeändert, dass der Firma U. GmbH in V. aufgegeben wird, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 16,75 EUR ab dem Monat Mai 2010 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin, diejenigen des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 268 EUR festgesetzt .

Normenkette:

VersAusglG § 25;

Gründe

Die zulässige, insbesondere eine Mindestbeschwer nicht erfordernde (§§ 228, 61 FamFG) Beschwerde erweist sich in der Sache als weit überwiegend begründet.

Die Antragsgegnerin schuldet der Antragstellerin, nachdem die Abtretung mit dem Tod des verpflichteten früheren Ehepartners erloschen ist (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 776), auch für den zusätzlichen Zeitraum von Mai 2010 bis Juli 2011 den der Höhe nach unstreitigen Betrag von monatlich 16,75 EUR aus dem Gesichtspunkt der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG (nach früherem Recht als „verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“).