BGH - Urteil vom 31.01.1990
XII ZR 38/89
Normen:
AusfG v. 8. März 1960, BGBl I 169 zu dem deutschösterreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5 ; ZPO § 323, § 722, § 723, § 767 ;
Fundstellen:
BGHR Deutsch-Österr. Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5 Exequaturverfahren 1
BGHR ZPO § 323 Exequaturverfahren 1
BGHR ZPO § 33 Exequaturverfahren 1
DAVorm 1990, 357
DAVorm 1990, 564
FamRZ 1990, 504
FuR 1990, 172
MDR 1990, 718
NJW 1990, 1419

Geltendmachung eines Abänderungsverlangens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

BGH, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen XII ZR 38/89

DRsp Nr. 1995/2468

Geltendmachung eines Abänderungsverlangens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

»In dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels ist die Geltendmachung eines Abänderungsverlangens nach § 323 ZPO weder als Einwendung nach § 5 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1960 zu dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 noch in der Form einer Widerklage zulässig.«

Normenkette:

AusfG v. 8. März 1960, BGBl I 169 zu dem deutschösterreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5 ; ZPO § 323, § 722, § 723, § 767 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau, die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners. Die im Jahre 1969 in Österreich geschlossene Ehe wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Völkermarkt (Österreich) vom 6. Juni 1979 geschieden. Am selben Tag schlossen die Eheleute folgenden gerichtlichen Vergleich:

1. Herr W Y verpflichtet sich ab 1.7.1979 der Frau F Y einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000 ... jeweils bis zum Zehnten eines jeden Monates im vorhinein bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Hinsichtlich der zu erbringenden Unterhaltsleistungen wird Wertsicherung nach dem Index der Verbraucherpreise 1976 = 100 vereinbart, wobei als Basis die Indexziffer für Juli 1979 zu gelten hat.