Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bestehe nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, weil die Mutter des Klägers es an der Bereitschaft habe fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen. Diese Annahme vermag der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
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