OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2015
12 A 1904/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; UVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 618/14

Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung auf Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG); Weigerung eines Elternteils bei der Mitwirkung der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 12 A 1904/15

DRsp Nr. 2016/2171

Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung auf Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG); Weigerung eines Elternteils bei der Mitwirkung der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; UVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bestehe nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, weil die Mutter des Klägers es an der Bereitschaft habe fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen. Diese Annahme vermag der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage zu stellen.