OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2019
3 WF 2/19
Normen:
FamFG § 239; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 484 F 48/18

Geltendmachung erhöhter Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle im Abänderungsverfahren gem. § 239 FamFG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2019 - Aktenzeichen 3 WF 2/19

DRsp Nr. 2020/7219

Geltendmachung erhöhter Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle im Abänderungsverfahren gem. § 239 FamFG

1. Im Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG hinsichtlich eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs trifft denjenigen, der die Abänderung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Geschäftsgrundlage, auf der die frühere Vereinbarung basierte, entfallen ist. 2. Den Unterhaltsschuldner, der erhöhte Fahrtkosten als konkrete berufsbedingte Aufwendungen für Fahrten zu seiner Arbeitsstelle einkommensmindernd geltend macht, trifft eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls der entsprechenden Kosten. Es bedarf konkreten Vortrages zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle und der Häufigkeit der Fahrten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 10.12.2018 - 487 F 294/18 - abgeändert und den Antragstellern unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Verfahrenskostenhilfe für ihre Anträge gemäß der Antragsschrift vom 27.09.2018 gewährt.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 239; BGB § 1603;

Gründe