OLG Nürnberg - Beschluß vom 16.02.1995
11 WF 3452/94
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 114 § 121 Abs. 2 S.1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 172
FamRZ 1995, 1167
NJW-RR 1995, 1220

Geltendmachung künftig fällig werdenden Unterhalts im Falle eines Sozialhilfeempfängers

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 11 WF 3452/94

DRsp Nr. 1995/4639

Geltendmachung künftig fällig werdenden Unterhalts im Falle eines Sozialhilfeempfängers

»Erhält ein Unterhaltsberechtigter Sozialhilfe in bedarfsdeckender Höhe, so ist die eigene Geltendmachung künftig fällig werdenden Unterhalts nicht mutwillig.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 114 § 121 Abs. 2 S.1, Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen ihren früheren Ehemann. Sie beabsichtigt, 768,-- DM monatlich ab August 1994 geltend zu machen. Mit Beschluß vom 10.10.1994 hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe versagt. Das Amtsgericht hält die beabsichtigte Rechtsverfolgung für mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, weil die Antragstellerin fortlaufende Sozialhilfe in einer den beanspruchten Unterhalt übersteigenden Höhe bezieht.

Der gegen die Versagung gerichteten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

Die Klageschrift ist bislang nicht zugestellt.

2. Der Antragstellerin war Prozeßkostenhilfe in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu gewähren.