1. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen ihren früheren Ehemann. Sie beabsichtigt, 768,-- DM monatlich ab August 1994 geltend zu machen. Mit Beschluß vom 10.10.1994 hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe versagt. Das Amtsgericht hält die beabsichtigte Rechtsverfolgung für mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, weil die Antragstellerin fortlaufende Sozialhilfe in einer den beanspruchten Unterhalt übersteigenden Höhe bezieht.
Der gegen die Versagung gerichteten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
Die Klageschrift ist bislang nicht zugestellt.
2. Der Antragstellerin war Prozeßkostenhilfe in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu gewähren.
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