Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten; die am 3. Juli 1984 geborene Klägerin zu 2. und die am 28. Januar 1986 geborene Klägerin zu 3. sind die Kinder aus der im Jahre 1987 geschiedenen Ehe. Sie leben bei der Mutter. Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei in den Jahren 1989 und 1990 geborene Söhne. Seine jetzige Ehefrau ist nicht berufstätig.
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