OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2000
5 UF 160/00
Normen:
ZPO §§ 645 ff. § 648 Abs. 2 § 567 § 577 § 652 Abs. 1 § 650 § 648 Abs. 2 S. 1 ; UVG § 7 ; RPflG § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, - Vorinstanzaktenzeichen 21 FH 1/00

Geltendmachung von Einwendungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 5 UF 160/00

DRsp Nr. 2001/6499

Geltendmachung von Einwendungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren

Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig, so entfällt im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Pflicht zur Geltendmachung von Einwendungen nach § 648 Abs 2 S 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO §§ 645 ff. § 648 Abs. 2 § 567 § 577 § 652 Abs. 1 § 650 § 648 Abs. 2 S. 1 ; UVG § 7 ; RPflG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller macht im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO nach § 7 UVG übergeleitete Unterhaltsansprüche für das Kind, geboren 1996, geltend. Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt auf 100% des Regelbetrags der ersten Altersstufe ab 01.01.2000, der zweiten Altersstufe ab 01.02.2002 und der dritten Altersstufe ab 01.02.2008 sowie ferner einen Unterhaltsrückstand von 4.363,00 DM ab 01.05.1998 festgesetzt. Die vom Antragsgegner im Verfahren erster Instanz rechtzeitig erhobenen Einwendungen hat das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses als unzulässig zurückgewiesen, da die nach § 648 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung, sich entweder zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten oder keinen Unterhalt zu zahlen, nicht abgegeben worden sei.