KG - Beschluss vom 26.06.2019
13 UF 89/17
Normen:
FamFG § 235; FamFG § 239; BGB § 313; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; ZGB Schweiz Art. 285 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 106/16

Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen aufgrund einer ScheidungsfolgenvereinbarungAbänderung eines Unterhaltstitels wegen wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden VerhältnisseAnforderungen an die Darlegung der VeränderungVoraussetzungen einer Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf

KG, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 13 UF 89/17

DRsp Nr. 2021/9886

Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung Abänderung eines Unterhaltstitels wegen wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse Anforderungen an die Darlegung der Veränderung Voraussetzungen einer Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf

1. Das minderjährige Kind, vertreten durch den obhutgewährenden Elternteil, ist berechtigt, eine Abänderung der in der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung seiner Eltern enthaltenen Regelung zum Kindesunterhalt zu verlangen, wenn ihm in der Urkunde ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde. Die Einräumung eines eigenen Forderungsrechts kann angenommen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil sich ausdrücklich auch gegenüber dem Kind der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat und vereinbart wurde, dass dem Kind jederzeit eine eigene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann.