OLG München - Beschluß vom 13.05.1997
11 W 1518/97
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 104 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 13
AnwBl 1999, 131
NJW-RR 1997, 1294
OLGReport-München 1997, 132

Geltendmachung von Privatgutachterkosten als materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche

OLG München, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 11 W 1518/97

DRsp Nr. 1998/78

Geltendmachung von Privatgutachterkosten als materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche

»1. Werden Privatgutachterkosten als materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche im Prozeß geltend gemacht und in einen Prozeßvergleich (z.B. durch die Abgeltungsklausel) einbezogen, dann können diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.«2. Privatgutachterkosten können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie als materiellrechtliche Schadensersatzansprüche im Prozeß geltend gemacht worden waren und - durch eine Abgeltungsklausel - in einen Prozeßvergleich einbezogen worden sind. 3. Materielle und prozessuale Kostenerstatungsansprüche stehen nicht völlig unabhängig nebeneinander. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann dann nicht mehr zum Erfolg führen, wenn bereits eine zusprechende Entscheidung aus materiellrechtlichen Gründen erlangt wurde. Daß es sich bei einer Abweisung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs anders verhält, das heißt, daß diese Abweisung eine prozessuale Erstattungspflicht nicht präjudiziert, ist in diesem Rahmen ohne Belang.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 104 ;

Gründe: