OLG Zweibrücken - Urteil vom 29.10.1992
5 UF 132/91; 5 UF 134/91
Normen:
EheG § 58 ; ZPO § 147 § 258 § 286 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 440
NJW-RR 1993, 1218
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 10.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 452/90

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 5 UF 132/91; 5 UF 134/91

DRsp Nr. 1994/13638

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

1. Wurde in einem früheren Verfahren ausdrücklich und unmißverständlich nur ein Teilbetrag eines bestehenden Unterhaltsanspruches geltend gemacht, kann der titulierte Unterhalt vom Unterhaltsgläubiger mit einer Nachforderungsklage nach § 258 ZPO geltend gemacht werden.2. Macht der Unterhaltsschuldner mit der Klage geltend, die Unterhaltsforderung des Unterhaltsgläubigers sei ab einem bestimmten Zeitpunkt so, wie sie bisher als vereinbart bestanden hat, erloschen, wird eine unter § 767 ZPO fallende Einwendung erhoben. Wird allerdings darüber hinaus mangelnde Leistungsfähigkeit geltend gemacht, ist die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO gegeben.4. War in dem mit der Abänderungsklage angegriffenen Titel lediglich ein Teilbetrag des Unterhaltsanspruches tituliert, so ist eine Abänderungsklage nur insoweit begründet als bei Geltendmachung verminderter Leistungsfähigkeit oder sonstiger verändernder Umstände eine Einschränkung der freiwilligen Zahlungen nicht genügend ist.