BGH - Urteil vom 03.07.1996
XII ZR 101/95
Normen:
BSHG § 91 (F: 23. März 1994) ; SGB I § 32 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 799
DRsp IV(408)190Nr. 4b
EzFamR BSHG § 91 Nr. 10
EzFamR aktuell 1996, 306
FamRZ 1996, 1207
MDR 1996, 1152
NJW-RR 1996, 1345
NJWE-FER 1997, 16
NJWE-FER 1997, 16
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Stadthagen,

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die vor Rechtshängigkeit der Klage auf den Träger der öffentlichen Leistung übergegangen sind

BGH, Urteil vom 03.07.1996 - Aktenzeichen XII ZR 101/95

DRsp Nr. 1996/30021

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die vor Rechtshängigkeit der Klage auf den Träger der öffentlichen Leistung übergegangen sind

»Ein Unterhaltsgläubiger ist nicht befugt, Unterhaltsansprüche, die vor Rechtshängigkeit der Klage nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG, 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Träger der öffentlichen Leistung übergegangen sind, in gewillkürter Prozeßstandschaft zur Zahlung an den Leistungsträger geltend zu machen.«

Normenkette:

BSHG § 91 (F: 23. März 1994) ; SGB I § 32 ; UVG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Ehegatten, die seit dem 9. April 1993 voneinander getrennt leben. Aus der Ehe sind die Töchter A., geboren am 3. Februar 1989, und D., geboren am 14. November 1990, hervorgegangen, die seit dem 16. September 1993 bei der Klägerin leben, der die elterliche Sorge für sie übertragen wurde.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Sie bezog seit dem 20. April 1993 Sozialhilfe in unterschiedlicher Höhe sowie seit dem 16. September 1993 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe von 256 DM monatlich für jede der beiden Töchter. Darüber hinaus erhielt sie Kindergeld von monatlich 200 DM und seit Januar 1994 den Kindergeldzuschlag von monatlich 65 DM.