OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.07.1999
15 WF 267/99
Normen:
BSHG § 91 ; UVG § 7 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 164
OLGReport-Stuttgart 1999, 427
Vorinstanzen:
AG Kirchheim u.T. - Beschluss - 1 F 59/99 - 21.05.1999,

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch den Berechtigten bei gesetzlichem Forderungsübergang

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 15 WF 267/99

DRsp Nr. 2000/4214

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch den Berechtigten bei gesetzlichem Forderungsübergang

1. Der kraft Gesetzes nach § 7 UVG oder § 91 BSHG eingetretene Forderungsübergang hindert den eigentlich materiell Berechtigten grundsätzlich nicht, zukünftigen Unterhalt im eigenen Namen geltend zu machen, da er trotz Sozialhilfegewährung Inhaber des künftigen Unterhaltsanspruchs bleibt und er wegen des subsidiären Charakters von Sozialhilfeleistungen nicht darauf verwiesen werden kann, dass er weiter Sozialhilfe beziehen könnte.2. Grundsätzlich kann in einem solchen Fall nicht von Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO ausgegangen werden, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen..

Normenkette:

BSHG § 91 ; UVG § 7 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1.