OLG Naumburg - Beschluss vom 18.10.2006
3 UF 73/06
Normen:
SGB II § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 485
Vorinstanzen:
AG Osterburg, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 47/05

Geltendmachung von Unterhaltsleistungen durch den Unterhaltsgläubiger bei Erhalt von Sozialleistungen und gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 3 UF 73/06

DRsp Nr. 2007/2136

Geltendmachung von Unterhaltsleistungen durch den Unterhaltsgläubiger bei Erhalt von Sozialleistungen und gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger

»1. Bis zum 31.07.2006 fehlt es an einem gesetzlichen Forderungsübergang. Wenn - wie regelmäßig - keine Überleitung erfolgt ist, kann der Gläubiger seinen Unterhalt trotz der Leistung nach SGB II gerichtlich geltend machen.2. Ab dem 01.08.2006 besteht ein gesetzlicher Forderungsübergang. Das Gesetz sieht aber vor, dass eine Rückübertragung erfolgen kann.«

Normenkette:

SGB II § 33 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.

Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine der Revision zugängliche Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Das Rechtsmittel bietet auch unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahmen des Beklagten neben der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten der Gründe der Zurückweisung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweis vom 01. August 2006 (Bl. 85f d.A.).

Die weiteren Stellungnahmen des Beklagten vom 05.09.2006, 20.09.2006 und 27.09.2006 bieten keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung.