BGH - Beschluss vom 04.05.2011
XII ZR 86/10
Normen:
BGB § 1833 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1144
NJW-RR 2011, 1009
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 100/09
KG Berlin, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 177/09

Geltenmachung von Schadenersatzansprüchen durch einen Betreuten gegen den Betreuer wegen Pflichtverletzungen bei Ausübung der Betreuertätigkeit

BGH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XII ZR 86/10

DRsp Nr. 2011/10027

Geltenmachung von Schadenersatzansprüchen durch einen Betreuten gegen den Betreuer wegen Pflichtverletzungen bei Ausübung der Betreuertätigkeit

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Mai 2010 zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 139.902 €

Normenkette:

BGB § 1833 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten als seinen ehemaligen Betreuer Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen bei Ausübung der Betreuertätigkeit geltend.

Der von Geburt an geistig behinderte Kläger befindet sich seit 1975 in einem Diakoniezentrum der E. gAG. Nachdem der Kläger von seinem Vater ein erhebliches Vermögen, zu dem auch zwei Immobilien gehörten, geerbt hatte, wurde im Jahr 1992 der Beklagte zum Betreuer des Klägers mit den Aufgabenkreisen Zustimmung zur Heilbehandlung, Vertretung vor Gerichten und Behörden, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt.