OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2011
7 Wx 8/11
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2 S. 1; BGB § 1592 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1310
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 415/09
AG Frankfurt/Oder, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 III 3/09

Geltung der Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB für die Zustimmungserklärung des Ehemanns

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 7 Wx 8/11

DRsp Nr. 2011/8358

Geltung der Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB für die Zustimmungserklärung des Ehemanns

Die Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB gilt nur für die Vaterschaftsanerkennung durch den Dritten, nicht jedoch für die Zustimmungserklärung des früheren Ehemanns.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom 17. August 2009, 7 III 3/09, und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2011, 19 T 415/09, wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2 S. 1; BGB § 1592 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Eintragung des A... W... als Vater des M... H... in das Geburtenbuch des Standesamtes S....

Die Mutter des M... H..., S... S..., heiratete am 19. Juni 1998 B... H.... Ab dem 26. Juni 2002 war bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Ehe wurde am 5. Mai 2005 geschieden.

Am .... Oktober 2002 wurde M... H... geboren. In das Geburtenbuch des Standesamtes S... wurde als Vater B... H..., der Noch-Ehemann der Mutter, eingetragen.

A... W... erkannte am 15. November 2002 vor dem Jugendamt in P... mit Zustimmung der Mutter S... S... die Vaterschaft für M... H... an. B... H... stimmte am 19. März 2009 vor dem Jugendamt des Bezirkes ... in B... der Vaterschaftsanerkennung zu.