Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Klage ist zunächst hinreichend erfolgversprechend im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, soweit der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin, seiner getrennt lebenden Ehefrau, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs geltend macht. Ab dem Scheitern der Ehe, mithin ab August 2006, gilt nämlich hinsichtlich gemeinsam begründeter Schulden der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte (vorliegend die Antragsgegnerin) für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 f.).
Darüber hinaus ist der Antragsteller entgegen der Auffassung des Landgerichts auch bedürftig.
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