OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2019
9 UF 238/18
Normen:
ZPO § 78 Abs. 4; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 339/17

Geltung des Selbstvertretungsrechts eines Rechtsanwalts in Familiensachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 9 UF 238/18

DRsp Nr. 2019/16740

Geltung des Selbstvertretungsrechts eines Rechtsanwalts in Familiensachen

Auch in dem Anwaltszwang unterworfenen Familiensachen kann sich ein Rechtsanwalt in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 4 ZPO selbst vertreten.

Der Senat erteilt die nachfolgenden Hinweise und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme - für den Antragsteller insbesondere auch zur Beschwerdeerwiderung, für den Antragsgegner insbesondere auch zur Prüfung, ob unter Beachtung der Kostenlast an der Beschwerde festgehalten werden soll - binnen einer Frist von 3 Wochen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 4; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 114 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Stufenwege in einer Unterhaltssache.

Der am 1. Mai 2007 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter und wird von dieser betreut und versorgt. Der Antragsgegner, sein Vater, ist als Rechtsanwalt tätig. Die Mutter des Antragstellers ist unstreitig nicht leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt an den Antragsteller.

Mit Urkunde des Jugendamts Cottbus vom 11. Februar 2010 (Urk.-Reg.-Nr. 95/2010, Bl. 20 d.A.) hat sich der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller monatlichen Unterhalt als feststehender Betrag i.H.v. 416 € ohne Anrechnung von Kindergeld zu zahlen.