BGH - Urteil vom 28.06.1988
VI ZR 288/87
Normen:
BGB § 1629 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 22
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Arzthaftung 1
BGHZ 105, 45
DRsp I(167)364d-e
FamRZ 1988, 1142
MDR 1988, 949
NJW 1988, 2946

Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt; Zustimmung beider Elternteile zu Heileingriff bei einem Minderjährigen

BGH, Urteil vom 28.06.1988 - Aktenzeichen VI ZR 288/87

DRsp Nr. 1992/2403

Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt; Zustimmung beider Elternteile zu Heileingriff bei einem Minderjährigen

»a) Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch in Arzthaftungssachen nicht für vertragliche Schadensersatzansprüche. b) Zur Frage, wann ein Arzt, dem ein Elternteil die Zustimmung für einen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind erteilt, auf dessen Ermächtigung zum Handeln auch für den anderen, nicht anwesenden Elternteil vertrauen darf.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs.1 S.2;

Tatbestand: