OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.03.2019
20 UF 27/19
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 4; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1697
NJW-RR 2019, 966
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 159/18

Gemeinsame elterliche SorgerechtsausübungDoppelte Kindeswohlprüfung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 20 UF 27/19

DRsp Nr. 2019/10102

Gemeinsame elterliche SorgerechtsausübungDoppelte Kindeswohlprüfung

1. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil entspricht bei bestehendem Elternkonflikt nicht zwangsläufig dem Wohl des Kindes am besten.2. Meinungsverschiedenheiten über die Taufe des Kindes erfordern nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21.12.2018, 7 F 159/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 4; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB für das Kind A. S., geboren am ...

Wegen der Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 21.12.2018 Bezug genommen.