OLG Naumburg - Beschluss vom 18.09.2006
3 WF 154/06
Normen:
HausratsVO § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 920
OLGReport-Naumburg 2007, 354
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 178/06

Gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung und Zugewinn

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 3 WF 154/06

DRsp Nr. 2007/2140

Gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung und Zugewinn

»1. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung einerseits und Zugewinn andererseits unterliegt unterschiedlichen Verfahrensordnungen. Die gemeinsame Geltendmachung ist nur im Scheidungsverbund zulässig.2. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 10 Abs. 2 HausrVO kann nicht getrennt geltend gemacht werden; sie dient der Ausgleichung, wenn eine wertmäßig gleiche Aufteilung durch das Gericht nicht möglich oder sinnvoll ist.«

Normenkette:

HausratsVO § 10 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Die Antragstellerin hat unter dem 21.03.2006 Klage wegen Zahlung eines Ausgleichbetrages in Höhe von 4.500 EUR aus dem Hausrat und Vermögen der Parteien sowie die Zahlung der hälftigen Eigenheimzulage für 2004 und 2005 in Höhe von 1.162 EUR vom Antragsgegner gefordert.

Dazu hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sei nicht klar, ob die Antragstellerin Ansprüche aus dem Güterrecht oder einer Hausratsaufteilung verfolge. Im Übrigen sei die Klage unschlüssig.