BGH - Beschluß vom 24.05.2000
XII ZB 72/97
Normen:
BGB § 1671 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Gemeinsames Sorgerecht unter Ausschluß des Aufenthaltsbestimmungsrechts

BGH, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen XII ZB 72/97

DRsp Nr. 2000/6286

Gemeinsames Sorgerecht unter Ausschluß des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Nach der Neuregelung des § 1671 BGB aufgrund Art. 15 § 2 Abs.4 KindRG ist ein gemeinsames Sorgerecht für beide Elternteile unter Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich. Einem entsprechenden gemeinsamen Vorschlag der Eltern ist Folge zu leisten. Ändert ein Elternteil seine Meinung, so ist dies im Verfahren nach § 1696 BGB, nicht jedoch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

I. Aus der Ehe der Antragstellerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige, und des Antragsgegners (Vater), tunesischer Staatsangehöriger, stammt die am 13. Mai 1993 geborene Tochter Sarah. Die Parteien leben seit Februar 1995 getrennt. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßig Umgang mit ihm und zahlt Kindesunterhalt. Die Ehe der Eltern ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. November 1996 nach deutschem Recht geschieden worden. Die elterliche Sorge für Sarah hat das Familiengericht aufgrund des von den Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1996 unterbreiteten Vorschlags der Mutter übertragen, was diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch beantragt hatte.