OLG München - Beschluss vom 25.01.2005
33 AR 1/05
Normen:
FGG § 199 § 65a § 46 ; AGGVG Art. 11a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1577
MDR 2005, 646
Rpfleger 2005, 536

Gemeinschaftliches oberes Gericht in Betreuungssachen

OLG München, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 33 AR 1/05

DRsp Nr. 2005/3028

Gemeinschaftliches oberes Gericht in Betreuungssachen

»Das Oberlandesgericht München ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 46 FGG für alle Gerichte des Freistaates Bayern, die nicht dem gleichen Landgerichtsbezirk angehören, unabhängig davon, ob die beteiligten Gerichte zum Bezirk desselben Oberlandesgerichts gehören.«

Normenkette:

FGG § 199 § 65a § 46 ; AGGVG Art. 11a ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht München führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Es will dieses an das Amtsgericht Ebersberg abgeben, weil die Betroffene bereits seit Februar 2003 in eine im Bezirk dieses Gerichts gelegene Einrichtung aufgenommen ist. Das Amtsgericht Ebersberg hat sich auf Anfrage zur Übernahme des Verfahrens grundsätzlich bereit erklärt. Die Betreuerin hat sich zu der beabsichtigten Verfahrensabgabe nicht geäußert. Zu einer früheren Anfrage hat sie ausgeführt, der Aufenthalt in der Einrichtung in _ sei nicht auf Dauer angelegt, sondern die Rückkehr nach _ beabsichtigt. Die Betreuertätigkeit beziehe sich im Wesentlichen auf die Verwaltung eines Mietshauses in _ . Eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Ebersberg sei mit Mehrkosten verbunden.