Genehmigung eines entschädigungslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich
OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 9 UF 97/06
DRsp Nr. 2008/14174
Genehmigung eines entschädigungslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich
»1. Die befristete Beschwerde gem. § 621eZPO kann zulässigerweise auch darauf gestützt werden, dass die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches gem. § 1587o BGB verzichten wollen.2. Zu den Anforderungen an die Genehmigung gem. § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB von einem entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich.3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen eines Ausschlussgrundes gem. § 1587cBGB trägt der Ausgleichsverpflichtete.«