BGH - Beschluß vom 03.11.1993
XII ZB 33/92
Normen:
BGB § 1587o Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 Genehmigungsfähigkeit 3
BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 3
DRsp I(166)268f-g
FamRZ 1994, 234
MDR 1994, 486
NJW 1994, 580
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Korbach,

Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen XII ZB 33/92

DRsp Nr. 1994/1284

Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

»a) Zur gerichtlichen Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich, den unternehmerisch tätige Ehegatten in einem umfassenden Auseinandersetzungsvertrag vereinbart haben. b) Zu den Grenzen der gerichtlichen Ermittlungspflicht im Genehmigungsverfahren nach § 1587 o Abs. 2 Sätze 3. und 4 BGB

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 2 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs.

Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 25. Juli 1958 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder stammen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau im Juni 1988 zugestellt.