LG Offenburg, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 87/08
Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 19 Wx 36/08
DRsp Nr. 2009/996
Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter
1. Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig.2. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.