OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.07.2008
19 Wx 36/08
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 36
FamRZ 2009, 640
NJW-RR 2009, 223
OLGReport-Karlsruhe 2008, 908
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 87/08

Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 19 Wx 36/08

DRsp Nr. 2009/996

Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter

1. Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig. 2. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 4;

Entscheidungsgründe:

I.