Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 27.09.2011 - 10 F 194/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die durch die Eltern der Antragstellerinnen für die in der Urkunde des Notars Dr. Q C in C1 vom 01.03.2011 (Urkunden-Nr. xxx/2011 x) erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach der am 05.12.2010 mit letztem Wohnsitz in Erftstadt verstorbenen N W, geb. X, bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Bescheinigung, dass eine für sie von ihren sorgeberechtigten Eltern erklärte Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|