OLG Köln - Beschluss vom 26.04.2012
II-12 UF 10/12
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 S. 2; BGB § 1822;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 855
ZEV 2013, 199
ZEV 2013, 30
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 194/11

Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 10/12

DRsp Nr. 2012/23021

Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 27.09.2011 - 10 F 194/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch die Eltern der Antragstellerinnen für die in der Urkunde des Notars Dr. Q C in C1 vom 01.03.2011 (Urkunden-Nr. xxx/2011 x) erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach der am 05.12.2010 mit letztem Wohnsitz in Erftstadt verstorbenen N W, geb. X, bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 S. 2; BGB § 1822;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Bescheinigung, dass eine für sie von ihren sorgeberechtigten Eltern erklärte Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: