OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2017
10 WF 80/16
Normen:
BGB § 104; BGB § 106; BGB § 107; TSG § 1; TSG § 3; TSG § 8; FamFG § 9;
Fundstellen:
FamRB 2018, 30
FamRZ 2017, 1014
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 767/15

Genehmigungsbedürftigkeit eines Antrags der Eltern auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und des Vornamens nach dem TSG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 10 WF 80/16

DRsp Nr. 2017/8688

Genehmigungsbedürftigkeit eines Antrags der Eltern auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und des Vornamens nach dem TSG

Beantragen für ihr Kind, einer Änderung des Vornamens nach § 1 TSG und des Personenstandes nach § 8 TSG zuzustimmen, ist gesetzlich eine erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht lediglich in § 3 Abs. 1 TSG für einen Antrag von geschäftsunfähigen Personen nach § 1 TSG vorgesehen. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 2 TSG auf beschränkt geschäftsfähige Personen kommt nicht in Betracht.

Ein Antrag der Eltern eines 10 Jahre alten und damit beschränkt geschäftsfähigen Kindes auf Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und des Vornamens nach dem TSG bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 10. Juni 2016, erlassen am 13. Juni 2016, wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung des bei dem Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen ...UR ... anhängigen Antrages auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit für das betroffene Kind zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 104; BGB § 106; BGB § 107; TSG § 1; TSG § 3; TSG § 8; FamFG § 9;

Gründe:

I.