I. Die Übernahme des Rechtsstreits durch den Senat beruht auf §§ 629a, 621 e Abs.3, 526 Abs.2 S.2 ZPO.
Die am 12.9.1976 geborene Antragstellerin und der am 9.10.1977 geborene Antragsgegner heirateten am 6.7.2002 und trennten sich im Oktober des gleichen Jahres zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung.
Am 13.10.2003 trafen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichteten.
Die Ehe der Parteien wurde auf den am 4.11.2003 zugestellten Scheidungsantrag am 10.6.2004 geschieden.
Das Familiengericht hat die Genehmigung des Vergleichs abgelehnt, da ein möglicher Ausschlussgrund im Sinne des §
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